Zwei fröhlichen Geschäftsfrauen bei einer Diskussion, während sie im Freien an einer Wand stehen
Zwei fröhlichen Geschäftsfrauen bei einer Diskussion, während sie im Freien an einer Wand stehen
© PeopleImages via Getty Images

Schonvermögen bei Elternunterhalt: So viel ist erlaubt

Wenn die eigenen Eltern ins Pflegeheim kommen, ist das für viele Betroffene nicht nur eine persönliche, sondern auch eine finanzielle Herausforderung. Häufig reichen Rente, Pflegeversicherung und Rücklagen der Eltern nicht aus, um die teils sehr hohen Kosten zu decken – in diesem Fall müssen die Kinder mit ihrem eigenen Vermögen für die Unterhalts- und Pflegekosten ihrer Eltern aufkommen. Geschützt ist allerdings das sogenannte Schonvermögen. Wir erklären, was das Schonvermögen beim Elternunterhalt ist, welche Vermögenswerte es umfasst und wie sich die Höhe des Schonvermögens berechnet.

Was sind Elternunterhalt und Schonvermögen?

Das deutsche Recht sieht nicht nur eine Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren Kindern vor, sondern auch von Kindern gegenüber ihren Eltern. Das Thema Elternunterhalt kommt jedoch häufig erst beim Einzug eines Elternteils in eine Pflegeeinrichtung auf. Reichen Rente, Pflegeversicherung und die Ersparnisse der Eltern nicht zur Deckung der Pflegekosten, werden diese zunächst vom Sozialamt übernommen. Dieses prüft eine mögliche Unterhaltspflicht der Kinder, um die gezahlten Kosten für die Unterbringung im Pflegeheim zurückzufordern.

Bei der Berechnung des Elternunterhalts fallen bestimmte Vermögensteile unter das sogenannte Schonvermögen. Als geschütztes Vermögen darf das Schonvermögen nicht für die Berechnung des Elternunterhalts herangezogen werden. Das Schonvermögen ist im Unterhaltsrecht allerdings gesetzlich nicht konkret geregelt, weshalb die Frage nach der Höhe und Berechnung immer einzelfallabhängig beantwortet werden muss.

Gut zu wissen: Das Schonvermögen spielt auch bei Hartz IV und Sozialhilfe eine wichtige Rolle. Im Vergleich zum Unterhaltsrecht ist die Höhe des Schonvermögens im Sozialrecht in § 12 SGB II konkret geregelt.

Selbstbehalt bei Elternunterhalt

Vom Schonvermögen muss der Selbstbehalt abgegrenzt werden. Dabei handelt es sich um den Betrag, der den Unterhaltspflichtigen zur eigenen Lebensführung zugestanden wird. Dafür werden unter anderem Mietkosten, Kreditraten und die Unterhaltskosten für die eigenen Kinder berücksichtigt.

Bei der Berechnung des Elternunterhalts steht Angehörigen ein geschützter Selbstbehalt von 2.000 Euro (Stand 01.01.2020) zu. Errechnet wird der Selbstbehalt anhand der Düsseldorfer Tabelle. Wird der geschützte Selbstbehalt überschritten, wird die Differenz zwischen bereinigtem Nettoeinkommen (Nettoeinkommen abzüglich der zugestandenen Lebenshaltungskosten) und dem Selbstbehalt errechnet. Anschließend werden 50 Prozent der Summe für den Elternunterhalt verwendet.

Berechnung des Schonvermögens bei Heimunterbringung oder Pflege

Wie hoch das Schonvermögen im Pflegefall oder bei einer Unterbringung im Pflegeheim ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Die Höhe des Betrages hängt jeweils vom individuellen Einkommen und Vermögen ab. Seit dem 01.01.2020 müssen durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz nur Kinder mit einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro oder mehr für den Unterhalt und die Pflegekosten ihrer Eltern aufkommen. Für die Einkommensschwelle zählt nur das Gehalt der leiblichen Kinder – das Einkommen des Ehepartners bleibt bei der Berechnung des Elternunterhalts unangetastet.

Zum jährlichen Bruttoeinkommen zählen beim Elternunterhalt jedoch nicht nur das Einkommen, sondern beispielsweise auch Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung. Ist die Schwelle von 100.000 Euro erreicht, berechnet das Sozialgericht die Höhe des Schonvermögens ganz individuell anhand des vorhandenen Vermögens und des Einkommens.

Schonvermögen bei Ehepaaren

Unterhaltspflichtig sind grundsätzlich nur die eigenen Kinder. Ehepartner sind hingegen nicht zum Unterhalt der Schwiegereltern verpflichtet. Häufig tritt jedoch der Fall ein, dass der Ehepartner ins Pflegeheim muss und die Kosten nicht durch Rente und Pflegeversicherung gedeckt werden können. In diesem Fall sind auch die Ehepartner untereinander zum gegenseitigen Unterhalt verpflichtet.

Elternunterhalt und Schonvermögen bei Rentnern

Durch die steigende Lebenserwartung sind immer mehr zum Unterhalt verpflichtete Kinder selbst schon im Rentenalter. Aber auch Rentner sind gesetzlich zur Zahlung von Elternunterhalt verpflichtet. Die Regelungen und Berechnungsweisen des Schonvermögens gelten auch hier.

Elternunterhalt und Vermögen: Was zählt zum Schonvermögen?

Das zuständige Sozialgericht legt fest, was zum Schonvermögen zählt. Dabei handelt es sich stets um Einzelfallentscheidungen, in denen die Freibeträge und Vermögensgrenzen ganz individuell festgelegt werden. Mittlerweile hat die Rechtsprechung jedoch durch verschiedene höchstrichterliche Entscheidungen des Bundesgerichtshofs eine gewisse Leitlinie hinsichtlich des Schonvermögens entwickelt.

Schonvermögen bei Immobilien

Viele Angehörige bewohnen ein Eigenheim oder nutzen Immobilien als Kapitalanlage. Wenn die eigenen Eltern ins Pflegeheim müssen, haben Immobilieneigentümer häufig Sorge, dass sie diese verkaufen müssen oder ausziehen müssen.

Eigentumswohnungen und Immobilien

Durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist ein selbst genutztes Haus oder eine Eigentumswohnung besonders geschützt (Urteil BGH – XII ZB 269/12). Um eine Besserstellung von Immobilieneigentümern zu vermeiden, wird die Immobilie jedoch bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt.

Selbstgenutzte Immobilien zählen nur zum Schonvermögen, wenn der Wohnraum verhältnismäßig ist. Die Rechtsprechung geht von 130 m² bei einem Einfamilienhaus und 120m² Wohnfläche bei einer Eigentumswohnung aus. Die Quadratmeter beziehen sich dabei auf eine vierköpfige Familie. Wird die Immobilie mit weniger Personen bewohnt, werden pro fehlender Person 20 m² abgezogen. Auch hier urteilt die Rechtsprechung im Einzelfall teils abweichend. So werden vereinzelt bis zu 1/3 Wohnfläche mehr zugestanden (Urteil BSG – B 8 SO 12/14 R). Wird jedoch festgestellt, dass die Immobilie zu groß und damit unverhältnismäßig ist, können Kinder zum Verkauf oder zur Vermietung verpflichtet werden. In solchen Fällen haben sie allerdings die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Entscheidung einzulegen. Denn trotz der Verpflichtung zum Elternunterhalt müssen Angehörige keine spürbare dauerhafte Senkung ihres Lebensstandards hinnehmen.

Kinder, die im eigenen Haus oder in einer eigenen Eigentumswohnung leben, müssen allerdings die eingesparten Mietkosten als zusätzliches Einkommen anrechnen lassen. Berechnungsgrundlage ist nicht die erzielbare Marktmiete, sondern der sogenannte Wohnwert. Er errechnet sich nach der Größe der Wohnfläche und dem ortsüblichen Mietzins.

Rücklagen für Sanierung und Modernisierung

Immobilieneigentümer wissen, dass immer wieder ungeplante Kosten im Zusammenhang mit der Immobilie entstehen können. Wer für entsprechende Sanierungs- oder Modernisierungskosten Rücklagen bildet, muss nicht befürchten, dass diese für den Elternunterhalt berücksichtigt werden. Denn im Rahmen des Schonvermögens sind laut Rechtsprechung Rücklagen für Sanierungs- und Modernisierungskosten geschützt, wenn die aktuellen Lebensverhältnisse eine entsprechende Rücklage sinnvoll erscheinen lassen.

Vermietete Immobilien

Vermietete Immobilien spielen beim Elternunterhalt und dem zu berechnenden Schonvermögen eine wichtige Rolle. Dienen die Mieteinnahmen zur Sicherung des eigenen Lebensunterhalts oder zur Altersvorsorge, werden sie dem Schonvermögen zugerechnet. Werden die erzielten Mieteinnahmen jedoch nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt, muss die Immobilie gegebenenfalls verkauft werden.

Gut zu wissen: Sie möchten wissen, wieviel Ihre Immobilie wert ist? Mit der kostenlosen Immobilienbewertung von comdirect und PlanetHome können Sie den Wert Ihrer Immobilie ganz einfach errechnen lassen. Auf Wunsch begleitet Sie Planethome auch beim anschließenden Verkaufsprozess.

Tipp: Für die Einordnung als Schonvermögen müssen Mieteinnahmen entweder Unterhaltscharakter oder eine Rentenersatzfunktion haben.

Freibeträge bei der Altersvorsorge

Viele Angehörige sorgen privat für das eigene Alter vor. Im Fall des Elternunterhaltes gestattet die Rechtsprechung, notwendige Beträge für die eigene Altersvorsorge zurückzulegen (Urteil BGH – XII ZB 269/12). Der Bundesgerichtshof hat festgelegt, dass Beträge in Höhe von 5 Prozent des gegenwärtigen Jahresbruttoeinkommens mit einer jährlichen Verzinsung von 4 Prozent als Schonvermögen geschützt sind.

Auch bei den noch ausstehenden Berufsjahren gibt es Unterschiede in der Rechtsprechung. Einige Gerichte gehen pauschal von 35 Berufsjahren aus, andere berechnen für den Freibetrag die tatsächlichen Berufsjahre. Wie Anleger ihre Altersvorsorge anlegen, spielt für die Berechnung des Schonvermögens keine Rolle. Egal, ob als einfaches Sparkonto oder als Altersvorsorge mit ETFs , die Altersvorsorge bleibt innerhalb der festgelegten Freibeträge unantastbar.

Gut zu wissen: Auch Rentner können weiter für ihre Altersvorsorge sparen, allerdings werden die Beträge im Rahmen des Schonvermögens nicht mehr berücksichtigt.

Notgroschen

Für unvorhergesehene Lebensereignisse sparen viele einen sogenannten Notgroschen an. Auch solche Ersparnisse bleiben in der Regel beim Elternunterhalt unberücksichtigt und zählen zum Schonvermögen. Denn zum Unterhalt verpflichteten Kindern steht ein ausreichendes Vermögen zu, um die Kosten des eigenen Lebensbedarfs zu decken.

Fazit

Elternunterhalt kann für Angehörige eine finanzielle Belastung darstellen. Deshalb sollten Sie sich umfassend mit dem Thema Schonvermögen auseinandersetzen. So können Sie unter Umständen schon frühzeitig abschätzen, welche Vermögenswerte für das Schonvermögen beim Elternunterhalt in Betracht kommen.

Sie haben noch Fragen rund um das Thema Schonvermögen oder zu Geldanlagen und rund um das Thema Sparen? Bei comdirect finden Sie viele weiterführende Informationen zu Anlagestrategien, zum Investieren mit ETFs oder zum Value Investing. Bei individuellen Fragen können Sie jederzeit unsere Kundenbetreuer kontaktieren – per Livechat, per Telefon unter 04106 – 708 25 00 oder über unser Kontaktformular. Unsere Kundenbetreuer sind rund um die Uhr verfügbar.

zurück zur Seite
dev
Nächstes Video
startet in sec.