Sonderform der Namensaktie. Nach § 68/2 Aktiengesetz ist für die Eigentumsübertragung an vinkulierten Namensaktien außer den bei gewöhnlichen Namensaktien vorgesehenen Bedingungen auch die Zustimmung der jeweiligen Aktiengesellschaft erforderlich.
Sonderform der Namensaktie. Nach § 68/2 Aktiengesetz ist für die Eigentumsübertragung an vinkulierten Namensaktien außer den bei gewöhnlichen Namensaktien vorgesehenen Bedingungen auch die Zustimmung der jeweiligen Aktiengesellschaft erforderlich.