Spitzen

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Überhang neuer Aktien bei einer Kapitalerhöhung, die nicht dem Bezugsverhältnis entsprechend auf die Inhaber der alten Aktien verteilt werden können. Über die Verwendung entstandener Spitzen entscheidet die Hauptversammlung. Beim Aktionär entsteht eine Spitze, wenn die Zahl seiner Bezugsrechte nicht durch das Bezugsverhältnis teilbar ist (z. B. fünf „alte“ Aktien bei einer Kapitalerhöhung im Verhältnis 4:1). Er muss in diesem Fall zum Spitzenausgleich entweder eines seiner Bezugsrechte verkaufen, oder, wenn er eine weitere neue Akte beziehen will, drei zusätzliche Bezugsrechte erwerben.

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