Bezugspreis

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Der bei einer Kapitalerhöhung festgelegte Ausgabepreis der jungen bzw. neuen Aktien. Nach § 186 Aktiengesetz hat der Aktionär das Recht, bei einer Kapitalerhöhung entsprechend seiner bisherigen Beteiligung am Grundkapital neue bzw. junge Aktien zu erwerben. Bei einer Kapitalerhöhung im Verhältnis 4:1 kann er daher für je vier bisher gehaltene Aktien eine neue zum festgelegten Bezugspreis erwerben. Er muss aber nicht: Während des Bezugsrechtshandels kann er seine Rechte veräußern und den für die Bezugsrechte zu erlösenden Preis vereinnahmen. Nach § 186 Abs. 3,4 Aktiengesetz kann die Hauptversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit auch einen Ausschluss des Bezugsrechts beschließen.

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