Amtlicher Handel

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Der amtliche Handel ist in Deutschland die Form des Wertpapierhandels mit den strengsten Zulassungs- und Publizitätsvorschriften. Nach § 36 Börsengesetz muss bei der Einführung in den amtlichen Handel ein Prospekt vorgelegt werden, der genaue Angaben über die betreffende AG enthält. Wertpapiere, die zur Schädigung allgemeiner Interessen oder offenkundig zu einer Übervorteilung des Anlegerpublikums führen könnten, werden nicht zugelassen. Ausländische Unternehmen, die die Zulassung zum amtlichen Handel beantragen, haben die den Vorschriften in dem jeweiligen Land entsprechenden Unterlagen einzureichen. Bundes- und Länderanleihen sind kraft Gesetzes ohne Prüfverfahren zum amtlichen Handel zugelassen. Zuständig für den amtlichen Handel ist der Börsenvorstand unter Mitwirkung der amtlichen Kursmakler.

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