Vorabpauschale – eine ältere Dame telefoniert mit ihrem Smartphone und macht sich Notizen.
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© AnnaStills via Adobe Stock

Vorabpauschale – was das ist und wie sie sich berechnet

  • Wenn du Fonds und ETFs im Depot hast, musst du Kursgewinne versteuern.
  • Mit der Vorabpauschale werden Gewinne aus Fonds und ETFs vorab pauschal besteuert.
  • Im Januar 2026 wird die Vorabpauschale für 2025 fällig.

Definition: Was ist die Vorabpauschale auf Investmentfonds und ETFs?

Wenn deine Fonds oder ETFs in einem Jahr an Wert gewinnen, musst du einen Teil dieser Gewinne im Folgejahr versteuern, wenn diese keine ausreichende Ausschüttung vornehmen. Dies gilt auch, wenn deine Fonds oder ETFs in deinem Depot liegen und du deine Anteile nicht verkaufst. Du musst also Gewinne versteuern, welche du genau genommen noch gar nicht realisiert hast. Grundlage dafür ist die sogenannte Vorabpauschale. Die Vorabpauschale bildet die Grundlage für die Berechnung der Abgeltungsteuer. Diese führt die depotführende Bank oder dein Broker direkt an das Finanzamt ab.

Verkaufst du deine Fondsanteile zu einem späteren Zeitpunkt, wird dir die bereits versteuerte Vorabpauschale auf die Höhe des Veräußerungsgewinns angerechnet, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Warum gibt es die Vorabpauschale?

Die Vorabpauschale wurde im Zuge einer Reform des Investmentsteuergesetzes 2018 eingeführt. Die Vorabpauschale dient der steuerlichen Gleichbehandlung von ausschüttenden und thesaurierenden Fonds (z. B. ETFs). Bei einem ausschüttenden Fonds bekommst du Gewinne, wie z. B. Zinsen oder Dividenden direkt über die Ausschüttungen ausgezahlt. Bei einem thesaurierenden Fonds hingegen werden diese Erträge automatisch immer wieder in neue Fondsanteile angelegt.

Mit der Vorabpauschale werden Gewinne aus aktiv gemanagten Fonds und ETFs in deinem Depot jährlich pauschal im Voraus besteuert, wenn diese keine ausreichende Ausschüttung vornehmen. Dies soll verhindern, dass Steuern über Jahre oder sogar Jahrzehnte gestundet werden. So werden die Wertsteigerungen von thesaurierenden Fonds mit der Vorabpauschale schon während der Haltedauer versteuert – und nicht erst, wenn du die Fondsanteile veräußerst.

Auf welche Anlageklassen fällt die Vorabpauschale an?

Die Vorabpauschale kann auf alle Fonds und ETFs anfallen – in- und ausländische, ausschüttende und thesaurierende. Die Vorabpauschale wurde vor allem eingeführt, um die steuerlichen Vorteile von thesaurierenden Fonds auszugleichen.

Thesaurierung bzw. Vollthesaurierung bedeutet, dass die erzielten Erträge – also Dividenden bei Aktienfonds, Zinsen bei Rentenfonds und Mieten bei Immobilienfonds – nicht an dich ausgeschüttet, sondern automatisch immer wieder in neue Fondsanteile investiert werden. Da solche Fonds keine Ausschüttungen vorsehen, würden Gewinne erst dann besteuert, wenn Fondsanteile veräußert werden.

Wie berechnet sich die Vorabpauschale?

Für die Berechnung der Vorabpauschale wird zunächst der Basiszinssatz herangezogen. Als Basiszins für die Vorabpauschale gilt der Zinssatz für Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren. Für das Jahr 2025 hat die Deutsche Bundesbank einen Basiszinssatz von 2,53 % errechnet – die Vorabpauschale wird jedoch erst im Januar 2026 fällig.

Um die Vorabpauschale zu berechnen, benötigst du neben dem Basiszins noch 4 weitere Informationen:

  • Fondswert zum Jahresbeginn
  • Fondswert zum Jahresende
  • Art des Fonds
  • Ausschüttungen

Um die zu versteuernde Vorabpauschale zu ermitteln, wird zunächst der Basisertrag berechnet. Dazu multipliziert man den Wert der Fondsanteile zum 1. Januar mit dem Basiszins (für 2025: 2,53 %) und einem konstanten Faktor von 0,7.

Dabei gilt:

  • Basisertrag < Wertsteigerung ► Basisertrag = Vorabpauschale
  • Basisertrag > Wertsteigerung ► Wertsteigerung = Vorabpauschale

Dies lässt sich am besten anhand von Beispielen zur Berechnung der Vorabpauschale verdeutlichen.

Beispiel: Berechnung der Vorabpauschale bei großer Wertsteigerung

Fondswert zum 1. Januar 2025: 15.000 Euro

Fondswert zum 1. Januar 2026: 15.500 Euro

Wertsteigerung: 500 Euro

Basisertrag = 15.000 Euro x 2,53 % x 0,7 = 265,65 Euro

Der Basisertrag von 265,65 Euro ist niedriger als die Wertsteigerung von 500 Euro seit Jahresbeginn. In diesem Beispiel wird daher der Basisertrag als die zu versteuernde Vorabpauschale herangezogen.

Beispiel: Berechnung der Vorabpauschale bei kleiner Wertsteigerung

Fondswert zum 1. Januar 2025: 15.000 Euro

Fondswert zum 1. Januar 2026: 15.200 Euro

Wertsteigerung: 200 Euro

Basisertrag = 15.000 Euro x 2,53 % x 0,7 = 265,65 Euro

In diesem Beispiel ist der Basisertrag von 265,65 Euro höher als die Wertsteigerung von 200 Euro seit Jahresbeginn. Daher dient in diesem Beispiel die Wertsteigerung als die zu versteuernde Vorabpauschale.

Beispiel: Berechnung der Vorabpauschale bei einem ausschüttenden Investmentfonds

Fondswert zum 1. Januar 2025: 15.000 Euro

Fondswert zum 1. Januar 2026: 15.500 Euro

Wertsteigerung: 500 Euro

Ausschüttung: 300 Euro

Basisertrag = 15.000 Euro x 2,53 % x 0,7 = 265,65 Euro

Auch in diesem Beispiel ist der Basisertrag niedriger als die Wertsteigerung und dient somit grundsätzlich als Vorabpauschale. Auf die Vorabpauschale wird nun jedoch noch die Ausschüttung von 300 Euro angerechnet. Da die Ausschüttung höher ist als der Basisertrag bzw. die Vorabpauschale, wird in diesem Beispiel – wie bei Ausschüttungen üblich – nur diese besteuert.

Wäre der Basisertrag höher als die Ausschüttung, würde die Differenz zwischen Basisertrag und Dividende als zu versteuernde Vorabpauschale herangezogen werden.

Icon Glühbirne

Bei einer Wertsteigerung von 0 Euro oder wenn du mit einem Fonds oder ETF Verluste gemacht hast, fällt keine Vorabpauschale an. Wenn du Fonds oder ETFs regelmäßig mit einem Wertpapier-Sparplan oder Fondssparplan besparst, berechnet sich auch die Vorabpauschale anteilig. Die Vorabpauschale verringert sich dann für jeden vollen Monat, der dem Erwerb eines Fondsanteils vorausgeht, um 1/12.

Vorabpauschale: Was ist die Teilfreistellung?

Bei Investmentfonds wird auf bestimmte inländische Erträge Körperschaftsteuer auf Fondsebene erhoben. Die sogenannte Teilfreistellung gleicht diese steuerlichen Belastungen aus. Deshalb wird auch die Vorabpauschale steuerlich teilweise freigestellt. Dies bedeutet, dass nicht die volle errechnete Vorabpauschale versteuert werden muss.

Je nach Art des Fonds fällt die Teilfreistellungsquote unterschiedlich hoch aus:

FondsartDefinitionTeilfreistellung
AktienfondsAktienquote > 50 %30 %
MischfondsAktienquote ≥ 25 %15 %
Sonstige FondsAktienquote < 25 %0 %
Teilfreistellungsquote nach Fondsart

Bei einem Aktienfonds wird also nur 70 % der Vorabpauschale versteuert. Bei einer Vorabpauschale von 100 Euro entspricht dies 70 Euro.

Icon Glühbirne

Um den Steuerabzug zu vermeiden, kannst du bei der depotführenden Bank oder deinem Broker eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) einreichen oder einen Freistellungsauftrag (FSA) einrichten. Der sogenannte Sparerpauschbetrag liegt 2025 bei 1.000 Euro für Alleinstehende und bei 2.000 Euro für Ehe- bzw. Lebenspartner. Liegt die Vorabpauschale unter diesen Freibeträgen, muss keine Steuer abgeführt werden.

Basiszins: Warum fällt die Vorabpauschale wieder an?

In den Jahren 2021 und 2022 lag der Basiszins in einem negativen Marktzinsumfeld effektiv bei 0 %. Deshalb fiel in diesen Jahren keine Vorabpauschale auf Gewinne von Fonds und ETFs an. Im Zuge der Zinserhöhungen der EZB ist jedoch auch der Basiszins wieder gestiegen. Deshalb fiel auf Wertsteigerungen, die du 2024 mit Fonds oder ETFs in deinem Depot erzielt hast, Anfang 2025 erstmals wieder die Vorabpauschale an. Der Basiszins, der für die Vorabpauschale 2025, die Anfang 2026 anfällt, liegt bei 2,53 %.

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Wird die Vorabpauschale automatisch abgezogen?

Wenn du dein Depot bei einer inländischen Bank oder einem inländischen Broker hast, musst du von dir aus nichts unternehmen. Die depotführende Stelle verrechnet die Vorabpauschale mit einem gegebenenfalls vorhandenen Freistellungsauftrag und führt anfallende Abgeltungsteuer an das zuständige Finanzamt ab.

Wichtig ist, dass du auf deinem Verrechnungskonto genügend Guthaben hast, damit die Abgeltungsteuer abgezogen werden kann. Wenn das Guthaben auf deinem Verrechnungskonto nicht ausreicht, rutscht dein Konto ins Minus, sofern eine Überziehung eingeräumt wurde. Für einen solchen Dispositionskredit zahlst du jedoch in der Regel Zinsen.

Icon Ausrufezeichen

Wenn dein Freistellungsauftrag bzw. das Guthaben auf deinem Verrechnungskonto nicht ausreicht und du dein Konto nicht überziehen darfst, kann die Abgeltungsteuer nicht abgeführt werden. In diesem Fall meldet die depotführende Stelle dich an das Finanzamt, sofern du zuvor schriftlich aufgefordert wurdest, den Steuerbetrag zur Verfügung zu stellen.

Fazit: Vorabpauschale – Freistellungsauftrag und ausreichend Guthaben auf dem Konto

Mit der Vorabpauschale werden vor allem Gewinne aus Fonds und ETFs vorab besteuert, die keine oder nur geringe Erträge ausschütten und die du in deinem Depot verwahrst. In den Niedrigzinsjahren 2021 und 2022 fiel in einem negativen Marktzinsumfeld keine Vorabpauschale an, da der Basiszins effektiv bei 0 % lag. Nachdem die EZB die Leitzinsen nun mehrfach erhöht hat, wurde die Vorabpauschale Anfang 2025 erstmals wieder erhoben. Der Basiszins für 2025 – für die Vorabpauschale 2026 – beträgt 2,53 %.

Um den Steuerabzug bis zum Sparerpauschbetrag zu vermeiden, kannst du deiner Bank oder deinem Broker einen Freistellungsauftrag (FSA) erteilen. In jedem Fall solltest du auch darauf achten, dass das Guthaben auf deinem Verrechnungskonto zu Jahresbeginn ausreicht, damit die depotführende Stelle die Abgeltungsteuer abführen kann.

Auswirkung von Inflation: Grundsätzlich beeinflusst die Entwicklung der Inflationsrate deinen Anlageerfolg. Ein daraus resultierender Kaufkraftverlust betrifft sowohl die erzielten Erträge als auch dein investiertes Kapital.

Die steuerliche Behandlung hängt von den persönlichen Verhältnissen der jeweiligen Kundin oder des jeweiligen Kunden ab. Die Rechtsgrundlagen für die Besteuerung von Kapitaleinkünften können sich ändern. Die Commerzbank AG übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen auf dem Gebiet des Steuerrechtes. Die zur Verfügung gestellten Informationen ersetzen keine persönliche Steuer‐ oder Rechtsberatung.

Wenn du noch Fragen zu den Themen Anlegen und Investieren hast, kannst du gerne unsere Kundenbetreuerinnen und Kundenbetreuer kontaktieren – per Telefon unter 04106 – 708 25 00 oder über unser Kontaktformular. Unsere Kundenbetreuerinnen und Kundenbetreuer sind rund um die Uhr für dich erreichbar – 7 Tage die Woche, 24 Stunden am Tag.

Autor
comdirect Redaktion
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