Aufsicht auf Sneaker, die vor einem Richtungspfeil stehen.
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© Mknoxgray via Getty Images/iStockphoto

Investmentsteuerreformgesetz: Wie haben sich Steuerregeln für Fondserträge geändert?

Seit dem 01. Januar 2018 gilt in Deutschland das Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG). Hinter diesem Wortungetüm verbirgt sich eine Reform der Steuern, die auf Erträge aus Investments in offenen Fonds und ETFs anfallen. Zugegeben: Ganz einfach zu verstehen sind die Änderungen im Einzelnen nicht. Doch für Privatanleger ist mit Beginn des Jahres 2018 trotzdem einiges einfacher geworden. In diesem Artikel erfahren Sie nicht nur, worum es bei der Reform ging, sondern vor allem auch, was die Änderungen im Zusammenhang mit dem Investmentsteuerreformgesetz für Sie als Anleger bedeuten.

Ziele des Investmentsteuerreformgesetzes (InvStRefG)

Die Besteuerung von Investmentfonds sollte durch die Reform der Steuergesetze europaweit einheitlich gestaltet werden. So werden nun zum Beispiel inländische und ausländische Fonds steuerlich gleichgestellt. Gleichzeitig wurden dadurch Steuerschlupflöcher geschlossen, die sich aus der unterschiedlichen nationalen Besteuerung ergeben hatten.

Scheinbar kompliziert sind die Neuerungen vor allem durch die Ausgleichsmaßnahmen, die dafür sorgen sollten, dass die letztliche Steuerlast für Privatanleger sich nicht extrem verändert. Außerdem bedeutet das Gesetz in vielen Fällen einen Mehraufwand für das Fonds‐Management und schmälert so leider auch in geringem Ausmaß die Renditen.

Was besagt das Investmentsteuerreformgesetz?

An dieser Stelle haben wir die Reform des Investmentsteuergesetzes (InvStG) in ihre Einzelteile zerlegt und übersichtlich dargestellt, damit Sie die Änderungen Schritt für Schritt nachvollziehen können.

Das „Transparenzprinzip” wird zu „intransparenter Besteuerung”

Vor 2018 galt das Prinzip, jeden Anleger an jedem Fondsinvestment in der Höhe seiner Fondsanteile (Investmentanteile) zu beteiligen. So wurden für jeden Anleger bis zu 33 Ertragsarten berechnet und einzeln ausgewiesen (Transparenzprinzip).

Das Transparenzprinzip hat sich im Rahmen des Investmentsteuerreformgesetzes geändert. Nun wird nicht mehr jeder Ertrag einzeln ausgewiesen. Daher kann die Herkunft der Ertragsbestandteile nicht mehr einzeln nachvollzogen werden (intransparente Besteuerung). Der Vorteil für Anleger liegt in der Übersichtlichkeit und Vereinfachung der Nachweise von Erträgen.

Körperschaftsteuer wird von Fonds entrichtet

Gut zu wissen: Publikumsfonds (auch offene Fonds genannt) sind Fonds, die durch natürliche Personen frei ge‐ und verkauft werden können. Im Unterschied dazu gibt es Spezialfonds, die von natürlichen Personen nicht erworben werden können.

Neu ist auch, dass inländische und ausländische Publikumsfonds gleichermaßen Körperschaftsteuer bezahlen. Die Körperschaftsteuer ist eine Steuer auf das Einkommen von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften oder Vereinen und beträgt 15 % des zu besteuernden Einkommens. Sie gilt eigentlich für bestimmte inländische juristische Personen. Sie betrifft nun aber auch ausländische Fonds, insbesondere bei inländischen Dividenden, inländischen Mieterträgen und Gewinnen aus dem Verkauf deutscher Immobilien.

Die Teilfreistellung als Ausgleich zur Körperschaftsteuer

Da die Körperschaftsteuer nun auf Fondsebene entrichtet wird, hat der Gesetzgeber eine Ausgleichsfunktion geschaffen, um die finale Steuerlast nicht auf den Anleger abzuwälzen. Es wurden für verschiedene Fondstypen unterschiedliche Teilfreistellungssätze festgelegt, die einen Teil der Erträge komplett von der Besteuerung befreien.

AktienfondsMischfondsImmobilienfonds
Privatanleger30 %15 %60 % bzw. 80 %
Körperschaften80 %40 %60 % bzw. 80 %

Bei Immobilienfonds werden 60 % der Erträge inländischer Immobilien freigestellt und 80 % der Erträge ausländischer Immobilien.

Die verschiedenen Fondstypen:

  • Aktienfonds: Mindestens 51 % in Kapitalbeteiligungen
  • Mischfonds: 25–50 % in Kapitalbeteiligungen
  • Immobilienfonds: Mindestens 51 % in Immobilien oder Immobiliengesellschaften

Einführung der Vorabpauschale

Diese Neuerung betrifft vor allem thesaurierende Fonds, aber auch Fonds, die nur einen Teil ihrer Erträge ausschütten. Hier fällt nämlich die “Vorabpauschale” an, die sich aus dem Basiszins der Bundesbank und dem Wert des Rücknahmepreises des Fondsanteils zum Jahresbeginn bzw. dem Basisertrag errechnet. Dabei ist sie allerdings auf die Höhe der absoluten Wertsteigerung des Fonds im Kalenderjahr begrenzt. Der Basisertrag berechnet sich übrigens wie folgt: Basisertrag = Wert der Fondsanteile * Basiszins * 0,7.

Tipp: Freistellungsauftrag für Kapitalerträge nutzen
Klingt kompliziert? Es gibt einen einfachen Weg, um sich nicht mit diesen Details beschäftigen zu müssen: Wenden Sie auf Ihr Depot einfach Ihren Jahresfreibetrag an – dann werden möglicherweise anfallende Steuern auf Ihre Kapitalerträge direkt verrechnet.

Die Teilfreistellung wird auch auf die Vorabpauschale angewendet. Beim Verkauf von Fondsanteilen wird die bereits gezahlte Vorabpauschale aufsummiert mit dem Veräußerungsgewinn verrechnet, um eine Doppelbesteuerung beim Anleger zu vermeiden.

Regelung für Fondsanteile, die vor 2009 gekauft wurden

Fondsanteile, die vor der Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 gekauft wurden, fielen bis zur Investmentsteuerreform unter den Bestandsschutz. Anleger mussten also keine Steuern auf Gewinne durch Ausschüttungen oder Verkäufe bezahlen. Dieser Bestandsschutz gilt seit 2018 nicht mehr, Erträge werden jetzt also auch bei diesen bestandsgeschützte Alt‐Anteilen besteuert. Dies wurde durch einen fiktiven An‐ und Verkauf aller alten Fondsanteile zum Jahreswechsel 2017/2018 umgesetzt.

Tipp: Steuerfreibetrag für Alt‐Fonds nutzen

Für Fondsanteile, die vor Einführung der Abgeltungssteuer im Jahr 2009 gekauft wurden, gilt ein besonderer Freibetrag von 100.000 € pro Sparer. Um diesen Steuerfreibetrag geltend zu machen, müssen Sie die Alt‐Fonds in der Steuererklärung gesondert ausweisen. Dieser Freibetrag gilt auch, wenn Sie Alt‐Fonds verkaufen und durch den Wertzuwachs steuerpflichtige Gewinne erzielen.

Diagramm zur Veranschaulichung der Besteuerung von Alt-Fonds

Wie werden Erträge aus Fonds heute besteuert?

Für Privatanleger gilt nach wie vor die Kapitalertragsteuer von pauschal 25 % bei einem jährlichen Freibetrag von 801 € bzw. 1602 € für Verheiratete. Zusätzlich werden auf die Kapitelertragsteuer ggf. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag erhoben. Beim Verkauf von Fondsanteilen wird auch die seit 2018 jährlich fällige Vorabpauschale berücksichtigt, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Besonderheiten bestehen darüber hinaus bei Fondsanteilen, die vor 2009 gekauft wurden. Hier gilt ein zusätzlicher Gesamt‐Freibetrag von 100.000 €, bis dieser über die Jahre aufgebraucht ist. Gewinne, die mit Alt‐Fonds in den Jahren 2009 bis 2017 erzielt wurden, bleiben durch die Bestandsschutzregelung steuerfrei.

Gilt die Fondsbesteuerung auch für ETFs?

Bei konkreten Fragen können Sie jederzeit unsere Kundenbetreuer anrufen (04106 — 708 25 00) oder über unser Kontaktformular kontaktieren. Von Montag bis Freitag, 8–18 Uhr, ist unser Kundenbetreuungsteam gerne für Sie da.

Für börsengehandelte Indexfonds (Exchange Traded Fund, kurz ETF genannt) gelten aus Sicht des Privatanlegers die gleichen steuerlichen Rahmenbedingungen wie für andere Investmentfonds. Die Angaben zur Besteuerung von Fonds finden also auch bei ETFs Anwendung.

Weitere Informationen zur Besteuerung von Investments

Sie haben weitere Fragen zur Besteuerung von Investments? Hier finden Sie zusätzliche Informationen zu verwandten Themen:

Die steuerliche Behandlung hängt von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Kunden ab. Die Rechtsgrundlagen für die Besteuerung von Kapitaleinkünften können sich ändern. Die Commerzbank AG übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen auf dem Gebiet des Steuerrechtes. Die zur Verfügung gestellten Informationen ersetzen keine persönliche Steuer- oder Rechtsberatung.

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